Verordnung von Insulinpen-Nadeln
Insulinpen-Nadeln sind im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GMG) als Hilfsmittel zum Verbrauch deklariert. Als solche werden sie im Rahmen
der Regelversorgung erstattet. Das bedeutet, dass die Kosten dafür von den
Krankenkassen übernommen werden. Der Patient trägt ausschließlich
die Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises je Packung oder bis zu maximal zehn Euro
pro Verordnung. Dieser Betrag kann auf die jährlichen Kostenbelastungen des
Patienten durch Zuzahlungen angerechnet werden und ist für den Antrag auf teilweise
Befreiung von Zuzahlungen relevant.